Satzung des Deutschen Vereins in Lissabon

1. KAPITEL – NAME, SITZ UND AUFGABEN

 

1: Name und Sitz

  1. Der Deutsche Verein in Lissabon, nachfolgend als Verein bezeichnet, ist ein Verein ohne Gewinnabsicht, dessen Rechtsverhältnisse sich nach portugiesischem Recht und diesen Satzungen bestimmen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lissabon, in der Rua da Moeda 1 G, Lissabon, und wurde am 17.Dezember 1870 gegründet.

2: Aufgaben

 

Der Verein hat die Aufgabe, das gesellschaftliche und kulturelle Leben innerhalb der deutschen Gemeinschaft von Lissabon und Umgebung zu pflegen, dient der wechselseitigen Verständigung seiner Mitglieder mit der portugiesischen Gemeinschaft, und enthält sich jeder politischen oder weltanschaulichen Betätigung.

 

2. KAPITEL – MITGLIEDER

 

3: Arten der Mitgliedschaft

 

a)   1) Der Verein hat ordentliche, korporative und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die älter als 18 Jahre sind und den Zweck des Vereins gutheissen.
3) Korporative Mitglieder können juristische Personen werden, die ebenfalls den Zweck des Vereins gutheissen.
4) Ehrenmitglieder sind Personen, die den Verein besonders gefördert haben.

b) Dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Portugal ist die Ehrenmitgliedschaft anzutragen.

 

4: Aufnahme der Mitglieder

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft des Vereins ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, mit dem der Bewerber die Satzung des Vereins anerkennt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Vorstandsmitglieder und der Bestätigung durch den Aufsichtsrat. Die jeweilige Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich und ohne Begründung mitzuteilen.

5: Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Ordentliche, korporative und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und haben aktives und passives Wahlrecht. Den Mitgliedern wird eine Kopie des Protokolls der Generalversammlung zugesandt.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, an allen allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

6: Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. den Verein bei der Verfolgung seiner Ziele und Aufgaben zu unterstützen;
    2. die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen;
    3. die Aufnahmegebühr zu entrichten und den zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fälligen Jahresbeitrag bis zum 31. März zu zahlen;
    4. jede Änderung ihrer Anschrift dem Verein mitzuteilen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages befreit.

7: Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages nach Erhalt der zweiten Mahnung durch den Verein noch 30 weitere Tage in Verzug, gilt dies als stillschweigende Austrittserklärung.
  3. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstossen hat. Der Ausschluss bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat.
  4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung durch eingeschriebenen Brief beim Präsidenten der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die den Beschluss aufheben kann.

3. KAPITEL – MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

8: Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird gebildet von allen Mitgliedern, die im vollen Besitz der Mitgliederrechte sind.
  2. Der Vorsitz der Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, einem stellvertretenden Präsidenten und einem Schriftführer.

9: Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb des ersten Quartals eines Jahres stattfinden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist neben der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe insbesondere zuständig für:
    1. die Wahl der Mitglieder des Vorsitzes der Mitgliederversammlung;
    2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
    3. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;
    4. die Diskussion des vom Vorstand zu erstattenden Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    5. die Diskussion und Billigung der Jahresabrechnung und des Berichtes des Aufsichtsrats;
    6. die Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge;
    7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    8. die Entscheidung über Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen;
    9. die Änderung der Satzung;
    10. die Diskussion über die Aktivitäten des Vereins;
    11. die Entscheidung über einen Einspruch.
  3. Die unter Absatz 2) a, b und c genannten Organmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Bestätigung und Nachwahlen gelten für den Rest der Amtszeit. Mehrmalige Wiederwahl für das gleiche Organ ist zulässig.

10: Ausserordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn:
    1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat dies beschliesst und verlangt;
    2. mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  2. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Antrages zu versenden.

11: Verfahren

  1. Mitgliederversammlungen werden durch den Präsidenten der Mitgliederversammlung geleitet.
  2. Die Einberufung erfolgt schriflich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Einladung ist mindestens 30 Tage vor dem Termin einer ordentlichen Mitgliederversammlung und mindestens 15 Tage vor dem Termin einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung abzusenden.
  3. Jedes ordentliche, korporative oder Ehrenmitglied hat eine Stimme.
  4. Sofern das Gesetz oder die Satzung keine qualifizierte Mehrheit verlangt, ist die Mitgliederversammlung nach erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und nach zweiter Einberufung, eine halbe Stunde später am gleichen Ort, mit jeder Zahl von anwesenden Mitgliedern.
  5. Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen, abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.
  6. Über Beschlüsse wird offen abgestimmt. Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen, es sei denn, dass alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einstimmig dagegen sind.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreibt. Beschlüsse über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen; Beschlüsse über die Auflösung des Vereins benötigen die Stimmen von drei Viertel aller Mitglieder.
  8. Über die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse wird ein Protokoll erstellt. Ausserdem ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die ebenso wie das Protokoll vom Präsidenten und dem Schriftführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

4. KAPITEL – VORSTAND

 

12: Zusammensetzung

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, mit folgenden Funktionen: Präsident, Vize-Präsident, Schatzmeister, Schriftführer und ein, drei oder fünf Beisitzer.
  2. Der Vorstand wählt bei seiner ersten Zusammenkunft spätestens binnen einer Woche nach seiner Wahl aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vize-Präsidenten und verteilt die anderen Aufgaben auf die übrigen Vorstandsmitglieder.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand es durch  ein anderes Mitglied ersetzen, das von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

13: Aufgaben

  1. Der Vorstand ist für die Leitung des Vereins verantwortlich. Ihm obliegen insbesondere:
    1. die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung;
    2. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
    4. der Antrag der Ehrenmitgliedschaft an den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland und das Unterbreiten von Vorschlägen zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
    5. die Einstellung von Personal;
    6. der Abschluss sonstiger Verträge, die dem Vereinszweck dienen.
  2. Gerichtlich und aussergerichtlich wird der Verein gemeinsam durch den Präsidenten und den Vize-Präsidenten vertreten. Eine besondere Bevollmächtigung von zwei Vorstandsmitgliedern für bestimmte Angelegenheiten ist zulässig, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird.
  3. Es sind stets die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich, eine davon des Präsidenten.

14: Sitzungen, Beschlüsse, Protokolle

  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Vorstandssitzungen sollen regelmässig, mindestens einmal monatlich stattfinden.
  2. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst, wobei der Präsident bei gerader Zahl der Anwesenden neben seiner eigenen Stimme eine zusätzliche Stimme hat, um die Entscheidung herbeizuführen.
  3. Über die zu den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt.

5. KAPITEL – AUFSICHTSRAT

 

15: Zusammensetzung

  1. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Beisitzer.
  2. Scheidet eines dieser Mitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird der Präsident der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied für den Aufsichtsrat ernennen.

16: Aufgaben

 

Der Aufsichtsrat

  1. gibt zu allen wichtigen Angelegenheiten seine Stellungnahme ab, um die er vom Vorstand ersucht werden muss.
  2. bestätigt oder verwirft den Beschluss des Vorstandes, einen Aufnahmeantrag abzulehnen oder ein Mitglied auszuschliessen.
  3. überwacht das Finanzgebaren des Vorstandes, prüft die Jahresabrechnung und erstellt darüber einen Bericht an die Mitgliederversammlung.
  4. kann jederzeit Einsicht in die Bücher nehmen.

17: Sitzungen, Protokolle

  1. Der Aufsichtsrat wird einberufen, wenn es sein Vorsitzender für erforderlich hält, in der Regel vier Mal jährlich.
  2. Der Aufsichtsrat kann nur Entscheidungen treffen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst, wobei der Vorsitzende bei gerader Zahl der Anwesenden neben seiner eigenen Stimme eine zusätzliche Stimme hat, um die Entscheidung herbeizuführen
  3. Über die Sitzungen des Aufsichtsrats wird ein Protokoll erstellt.

6. KAPITEL – FINANZEN

 

18: Finanzmittel und Vermögen

  1. Der Verein hat zur Durchführung seiner Aufgaben folgende Einnahmen:
    1. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge;
    2. freiwillige Zuwendungen;
    3. Zinsen und Erträge aus Vermögensanlagen des Vereins;
    4. Sonstige Einnahmen.
  2. Soweit der Verein zweckgebundene Zuwendungen oder Zuschüsse erhält, ist die Verfügung nur im Rahmen der Zweckbindung möglich.
  3. Ausgaben des Vereins können nur solche sein, die sich aus der Durchführung der in dieser Satzung festgelegten Zwecke und Aufgaben ergeben.

19: Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet sein Vermögen, ohne Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Haftung seiner Repräsentanten.

 

7. KAPITEL – SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

20: Satzungsänderung

Auf Vorschlag des Vorstandes oder schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder kann die Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen geändert werden.

 

21: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch den Beschluss einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung, die ausschliesslich zu diesem Zweck einzuberufen ist, erfolgen.
  2. Der Antrag auf Auflösung kann vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden.
  3. Die Einladung zu der ausserordentlichen Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, muss mindestens 60 Tage vor dem Termin der Sitzung bei der Post aufgegeben worden sein.
  4. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit kann die Auflösung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
  5. Das bei der Auflösung des Vereins nach Erfüllung von Verbindlichkeiten noch vorhandene und nicht durch besondere Zweckbestimmung gebundene Vermögen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausschliesslich an eine deutsche karitative Institution in Lissabon übertragen, ohne Einschränkung der im § 166 des portugiesischen bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Regelungen.

Lissabon, im März 2008